Das ändert sich mit der Pflegereform

Mit der Pflegereform, die zum 1. Juli 2023 durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft getreten ist, kommt es zu einigen Änderungen. Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung soll erhöht werden. Dafür sollen Eltern durch stufenweise Abschläge pro Kind jedoch entlastet werden.

Entlastung nach Kinderanzahl gestaffelt

Der Basis-Beitragssatz wird von bisher 3,05 auf 3,4 % erhöht, für Kinderlose steigt der Beitragssatz von 3,4 auf 4,0 %. Eltern mit mehreren Kindern müssen damit 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose zahlen. Je nach Kinderzahl wird der Beitragssatz stufenweise um 0,25 % pro weiterem Kind reduziert. Die Abschläge gelten nur, solange die jeweils zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahre alt sind. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder.

Gleichbleibender Arbeitgeberanteil

In der Regel tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge jeweils zur Hälfte. Der Beitragssatz von 3,4 % für Eltern mit einem Kind gilt als Basis-Satz. Für Beschäftigte mit mehreren Kindern nimmt der Beitragssatz für den Arbeitnehmer dann ab, für Kinderlose steigt er. Der Anteil des Arbeitgebers bleibt mit 1,7 % immer gleich.


Pflege-Beitragssätze seit 1. Juli 2023

Persönliche Situation Beitragszuschlag (+) oder Beitragsabschlag (-) vom Basiswert Beitragssatz Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil
Versicherte ohne Kinder +0,6 % 4,00 % 2,3 % 1,7 %
Versicherte mit 1 Kind (gilt lebenslang) Basiswert 3,40 % 1,7 % 1,7 %
Versicherte mit 2 Kindern -0,25 % 3,15 % 1,45 % 1,7 %
Versicherte mit 3 Kindern -0,5 % 2,90 % 1,2 % 1,7 %
Versicherte mit 4 Kindern -0,75 % 2,65 % 0,95 % 1,7 %
Versicherte mit 5 und mehr Kindern -1,0 % 2,40 % 0,7 % 1,7 %

Wichtig: Nachweis der Elterneigenschaft

Die Zuständigkeit der Erhebung der Personaldaten der Kinder liegt jeweils bei der beitragserhebenden Stelle:

  • für Arbeitnehmende ist der Arbeitgebende zuständig
  • für versicherungspflichtige Rentner und Rentnerinnen ist der Rentenversicherungsträger zuständig
  • für Selbstzahlende wie Studierende oder Selbstständige sind wir als BKK zuständig

Bitte schicken Sie uns keine Unterlagen zu. Wir werden unaufgefordert mit einem Erhebungsbogen auf Sie zukommen, sofern Sie zu dem Personenkreis gehören, der die Beiträge direkt an uns abführt.

Es ist möglich, dass die Abschläge nicht unmittelbar ab 1. Juli 2023 berechnet werden können. Zu viel gezahlte Beiträge ab 1. Juli 2023 werden selbstverständlich zurückerstattet oder verrechnet.

Noch mehr zur Pflegereform

Weitere Informationen zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) finden Sie auf der offiziellen Website des Bundesministeriums für Gesundheit.

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