Zahnärztliche Behandlung

Die zahnärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeiten des Zahnarztes zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Dazu gehören z. B. Zahnsteinentfernung, Zahnfüllungen, Parodontosebehandlungen, Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlungen.

Sie können dabei unter den Vertragszahnärzten (Zahnärzte mit Zulassung für die gesetzliche Krankenversicherung) frei wählen.

Wir übernehmen für Sie die vollen Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese nach Einschätzung Ihres Zahnarztes medizinisch notwendig ist und es sich um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung handelt.

Beim Besuch in der Zahnarztpraxis brauchen Sie nur Ihre gültige elektronische Gesundheitskarte (eGK) vorzulegen. Die Abrechnung der erbrachten Behandlung erfolgt direkt durch Ihren Zahnarzt mit uns.

Kann die Behandlung nicht mit uns abgerechnet werden, ist Ihr Zahnarzt dazu verpflichtet, Sie hierüber vor Inanspruchnahme der Behandlung zu informieren, da die Kosten in der Regel im Nachhinein nicht durch uns erstattet werden können.

Eine Kostenübernahme für Behandlungen, die durch Privatzahnärzte erbracht werden, ist uns leider nicht möglich.

Zahnfüllungen

Zahndefekte, die beispielsweise durch Karies entstehen, können durch eine Zahnfüllung behoben werden.

Wir übernehmen die Kosten der vertragsüblichen Füllungsbehandlung (Amalgam im Backenzahn und Kunststoff/Komposit im Frontzahnbereich). Ihr Zahnarzt rechnet diese direkt über Ihre Gesundheitskarte mit uns ab.

Wählen Sie eine hochwertigere Füllung, kann Ihr Zahnarzt ebenfalls den Betrag für die vertragsübliche Füllung mit uns abrechnen. Die Differenz zu den Kosten der von Ihnen gewählten Füllung müssen Sie selbst tragen. Über die zu erwartenden Mehrkosten muss Ihr Zahnarzt Sie im Vorfeld informieren und einen gesonderten Vertrag mit Ihnen abschließen.

Werden ohne medizinischen Grund intakte Füllungen ausgetauscht (z. B. Amalgam- gegen Kunststofffüllungen), kann der Zahnarzt leider nicht über die Gesundheitskarte mit uns abrechnen. Sie erhalten hierfür eine Privatrechnung.

Hinweis: Rechnungen für Ihnen entstandene Kosten können Sie im Rahmen unseres JUMP-Bonusprogramms einreichen.

Wurzelbehandlung

Eine Wurzelbehandlung ist immer dann notwendig, wenn sich der Zahnnerv entzündet hat.

Eine Wurzelbehandlung ist Kassenleistung, wenn der Zahn aller Voraussicht nach erhalten werden kann. Der Zahnarzt prüft daher zunächst, ob eine Wurzelbehandlung den Zahn retten kann und ob dies sinnvoll ist. Besonders bei den hinteren Backenzähnen müssen zudem weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
Liegen die medizinischen Voraussetzungen vor, rechnet Ihr Zahnarzt die Kosten der Behandlung direkt über Ihre Gesundheitskarte mit uns ab.

Ist es weder möglich noch sinnvoll, den entzündeten Zahn zu erhalten, ist als Kassenleistung das Ziehen des Zahns vorgesehen. In diesem Fall können wir die Kosten der Behandlung nicht übernehmen. Auch Therapieversuche mit unklaren Erfolgsaussichten und die Anwendung spezieller Behandlungstechniken können nicht von uns übernommen werden.
Entschließen Sie sich in diesen Fällen, eine Wurzelbehandlung durchführen zu lassen, müssen Sie diese selbst bezahlen. Ihr Zahnarzt muss mit Ihnen vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Vereinbarung schließen.

Parodontosebehandlung

Als Parodontitis, umgangssprachlich Parodontose, bezeichnen Zahnärzte die chronische Entzündung des Zahnhalteapparats.

Wenn Ihr Zahnarzt bei Ihnen eine behandlungsnotwendige Parodontitis feststellt, tragen wir für Sie die entstehenden Kosten. Voraussetzung ist, dass das Gebiss frei von Zahnstein und anderen Reizfaktoren ist und Sie von Ihrem Zahnarzt zur richtigen Mundhygiene angeleitet wurden. Ihr Zahnarzt erstellt in diesem Fall vor Behandlungsbeginn einen Behandlungsplan und beantragt die Kostenübernahem der Behandlung bei uns.

Kosten für Labortests, mit denen die Keime genau bestimmt werden können, die für die Entzündung verantwortlich sind, die örtliche Anwendung von Antibiotika direkt in den Zahnfleischtaschen sowie Verfahren, die der Wiederherstellung von verloren gegangenem Gewebe und Knochen dienen, kann der Zahnarzt nicht über die Gesundheitskarte mit uns abrechnen. Sie erhalten hierfür eine Privatrechnung.

Hinweis: Rechnungen für Ihnen entstandene Kosten können Sie im Rahmen unseres JUMP-Bonusprogramms einreichen.

Aufbissbehelfe (Knirscherschiene)

Hält Ihr Zahnarzt bei Ihnen aufgrund von Kiefergelenkstörungen, Myoarthropathien und zur Behebung von Fehlgewohnheiten (z. B. nächtlichem Zähneknirschen, Pressen) oder bei akuten Schmerzzuständen einen Aufbissbehelf für notwendig, übernehmen wir die Kosten des Aufbissbehelfs im Rahmen der vertraglichen Regelungen.

Ihr Zahnarzt rechnet die Kosten direkt mit uns ab.

Werden im Rahmen der Fertigung des Aufbissbehelfs sogenannte funktionsanalytische und/oder funktionstherapeutische Leistungen erforderlich, können wir diese nicht übernehmen, da es sich hierbei nicht um eine Kassenleistung handelt. Sie erhalten hierfür eine Privatrechnung. Ihr Zahnarzt muss mit Ihnen vor Behandlungsbeginn hierüber eine schriftliche Vereinbarung schließen.

Hinweis: Rechnungen für Ihnen entstandene Kosten können Sie im Rahmen unseres JUMP-Bonusprogramms einreichen.

Zahnersatz

Zahnersatz ist der Sammelbegriff für jegliche Form des Ersatzes fehlender natürlicher Zähne. Man unterscheidet zwischen festsitzendem Zahnersatz (z. B. Kronen, Brücken oder Suprakonstruktionen – implantatgetragener Zahnersatz) und herausnehmbarem Zahnersatz (Total- und Teilprothesen, kombinierter Zahnersatz mit festsitzenden und herausnehmbaren Teilen, auch Suprakonstruktionen).

Wir übernehmen die Kosten für medizinisch notwendigen Zahnersatz, wenn dieser durch einen Vertragszahnarzt (Zahnarzt mit Zulassung für die gesetzliche Krankenversicherung) gefertigt wird und im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten ist.

Wir beteiligen uns an den Kosten für Zahnersatz mit einem befundorientierten Festzuschuss. Dieser beträgt rund 60 Prozent der durchschnittlichen zahnärztlichen und zahntechnischen Kosten für eine Regelversorgung. Für welchen Befund in welcher Höhe Festzuschüsse gewährt werden, ist dabei gesetzlich festgelegt. Weisen Sie in Ihrem Zahnbonusheft die regelmäßige Inanspruchnahme der Zahnvorsorgeuntersuchung in den letzten fünf Kalenderjahren vor Behandlungsbeginn nach, erhöht sich der Festzuschuss um 10 Prozent; bei Nachweis der letzten zehn Kalenderjahre vor Behandlungsbeginn um 15 Prozent.

Die Vorsorgeuntersuchungen sind für die Erhöhung des Festzuschusses ab Vollendung des 18. Lebensjahres einmal im Kalenderjahr und vom vollendeten 12. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einmal im Kalenderhalbjahr nachzuweisen. Für sechs- bis elfjährige Kinder ist kein Bonusheft erforderlich.

Vor der Behandlung erhalten Sie von Ihrem Zahnarzt einen sogenannten Heil- und Kostenplan. Diesen reichen Sie zusammen mit Ihrem Zahnbonusheft bei uns ein. Erhalten Sie den bewilligten Heil- und Kostenplan von uns zurück, kann Ihr Zahnarzt mit der Behandlung beginnen.

Unseren Festzuschuss rechnet Ihr Zahnarzt nach Abschluss der Behandlung direkt mit uns ab. Ggf. entstehende Mehrkosten stellt der Zahnarzt Ihnen privat in Rechnung; diese tragen Sie selbst. Wenn Sie sich für einen andersartigen Zahnersatz entschieden haben, rechnet der Zahnarzt alle Kosten mit Ihnen ab. Wir erstatten Ihnen nach Vorlage des abgerechneten Heil- und Kostenplans sowie der Rechnungsunterlagen unseren Festzuschuss.

Wenn Sie durch die Ihnen im Rahmen des Zahnersatzes entstehenden Kosten finanziell unzumutbar belastet werden, besteht ggf. die Möglichkeit, einen höheren Zuschuss zu gewähren. Bei Bedarf senden wir Ihnen gern einen entsprechenden Antrag zur Prüfung eines sogenannten „Härtefalls“ zu.

Für Zahnersatz besteht eine gesetzliche Gewährleistungspflicht von zwei Jahren. Innerhalb dieser Zeit hat der Zahnarzt erforderliche Nachbesserungen kostenfrei zu erbringen.

Hinweis: Rechnungen für Ihnen entstandene Kosten können Sie im Rahmen unseres JUMP-Bonusprogramms einreichen.

KFO-Behandlung

Die Kieferorthopädie ist das Teilgebiet der Zahnmedizin, das sich mit der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Fehlstellungen der Kiefer und der Zähne (Zahnfehlstellung) befasst.

Die Behandlung umfasst alle Leistungen (Befunderhebung, Diagnostik, Therapieplanung, Versorgung mit Behandlungsgeräten, einschließlich Material- und Laborkosten), die im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung erforderlich sind.

Der kieferorthopädische Behandlungsbedarf wird von Ihrem Kieferorthopäden anhand der Einordnung der Kiefer- oder Zahnfehlstellung nach den sogenannten kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) festgestellt.  Mit diesen Indikationsgruppen kann er fünf Schweregrade unterscheiden. Sobald  der Schweregrad drei bis fünf vorliegt, übernehmen wir die kieferorthopädische Behandlung. Bei den Schweregraden eins und zwei können wir die Behandlungskosten nicht übernehmen.

Stellt der behandelnde Kieferorthopäde einen Behandlungsbedarf der KIG 3 bis 5 fest, erstellt er einen Behandlungsplan mit allen notwendigen therapeutischen Maßnahmen und sendet uns diesen direkt zur Prüfung unserer Kostenübernahme zu. Wir informieren Sie und den Kieferorthopäden über das Ergebnis unserer Prüfung. Sobald wir den Behandlungsplan bewilligt haben, kann mit der Behandlung begonnen werden.

Während der Behandlung rechnet der Kieferorthopäde 80 Prozent der vertraglichen Kosten direkt mit uns ab. Ihnen verbleibt zunächst ein Eigenanteil von 20 Prozent. Sind mehrere Kinder einer Familie zur gleichen Zeit in Behandlung, erhöht sich unsere Kostenübernahme auf 90 Prozent der vertraglichen Kosten für das zweite und jedes weitere Kind.
Wenn der Kieferorthopäde den erfolgreichen Abschluss der kompletten Behandlung bescheinigt, erstatten wir Ihnen die zunächst von Ihnen getragenen Eigenanteile. Hierfür müssen Sie uns die Eigenanteilsrechnungen einreichen.

Ab Vollendung des 18. Lebensjahres ist eine kieferorthopädische Behandlung in der Regel keine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Ausnahme sind Patienten mit schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferorthopädische und kieferchirurgische Behandlung erforderlich machen.

Wenn Sie mit dem Kieferorthopäden zusätzliche Leistungen im Rahmen der Behandlung vereinbaren, wird Ihnen dafür ein privater Kostenvoranschlag ausgestellt.

Hinweis: Rechnungen für Ihnen entstandene Zusatzkosten können Sie im Rahmen unseres JUMP-Bonusprogramms einreichen.

PZR

Im Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherungen ist die Professionelle Zahnreinigung (PZR) nicht enthalten. Für Versicherte der BKK PwC, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden die Kosten für die PZR bis zu 50 EUR im Kalenderjahr erstattet. Reichen Sie uns einfach die Rechnung Ihres Zahnarztes über die Internetfiliale ein! 

Julia Ullrich

Teamleiterin

Sachleistungen

05661 730252

05661 73029952

julia.ullrich@bkk-pwc.de

Teresa Behler

Sachleistungen

05661 730226

05661 73029926

teresa.behler@bkk-pwc.de

Lara Heinemann

Sachleistungen

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lara.heinemann@bkk-pwc.de

Oliver Hankel

Sachleistungen

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oliver.hankel@bkk-pwc.de

Heidrun Fassold

Sachleistungen

05661 730246

05661 73029946

heidrun.fassold@bkk-pwc.de

Inge Breitbart

Bonusprogramm JUMP, Professionelle Zahnreinigung

05661 730238

05661 73029938

inge.breitbart@bkk-pwc.de

Tanja Cert

Zahngesundheit

05661 730285

05661 73029985

tanja.cert@bkk-pwc.de

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